Bei der Behandlung einer Tumorerkrankung setzte sich der operierende Arzt über die von der Patientin erklärte Einwilligung, die nur die Entfernung einer Zyste betraf, hinweg und versuchte, den Tumor soweit wie möglich oder gar vollständig zu entfernen. Die Patientin erlitt durch die missglückte Operation schwere Nerven- und Gefäßverletzungen und litt bis zu ihrem Tod u.a. an einer fast vollständigen Lähmung, Fehlstellungen der Hand- und Fußgelenke und einer Schluckstörung. Sie war blind und konnte nicht sprechen. Die Eltern, als ihre Erben, machten gegen die Klinik Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 200.000,- Euro geltend.
Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof hatte sich in erster Linie mit – in derartigen Fällen oft äußerst schwierigen – Beweisfragen zu befassen und führte hierzu Folgendes aus: Hat eine – hier mangels Patienteneinwilligung – rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache des beklagten Arztes zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Schädiger zu beweisen hat, dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine andere Ursache ebenso ausgewirkt haben würde wie der tatsächliche Geschehensablauf. Den von der Klinik zu führenden Beweis sahen die Richter als nicht erbracht an. Über die Höhe des Schmerzensgeldes hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.
Urteil des BGH vom 22.03.2016
Aktenzeichen: VI ZR 467/14
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