Bei einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug ist grundsätzlich ein Verschulden des Linksabbiegers anzunehmen. Von einem solchen Anscheinsbeweis kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Vorfahrtsberechtigte bei Beginn des Abbiegemanövers für den wartepflichtigen Linksabbieger noch nicht sichtbar war. Kann zudem eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten von 10 km/h nachgewiesen werden, ist von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 17.09.2009
Aktenzeichen: 12 U 26/09
NJW-Spezial 2009, 697
DAR 2009, 698