Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat sich mit Fragen der Beweislast auseinander gesetzt, wenn eine Verletzung der dem Versicherungsvermittler gesetzlich auferlegten Beratungspflicht zu beurteilen ist. Für eine solche Pflichtverletzung ist zwar grundsätzlich der Versicherungsnehmer beweispflichtig. Das Gesetz verschafft ihm jedoch insoweit eine Beweiserleichterung, dass es den Vermittler zur Dokumentation der Beratung und zur Übermittlung der Dokumentation an ihn verpflichtet.
Behauptet der Versicherte in nachvollziehbarer Weise eine Verletzung der Beratungspflicht, kann vom Versicherungsvermittler verlangt werden darzulegen, inwieweit er den Versicherungsnehmer informiert, aufgeklärt und beraten haben will. Hat es der Versicherungsvermittler versäumt, den erteilten Rat und seine Gründe zu dokumentieren und die Aufzeichnungen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss zu übermitteln, ist es gerechtfertigt, ihm sogar die volle Beweislast dafür aufzubürden, dass ihn keine Verletzung der Beratungspflicht trifft.
Urteile des OLG Saarbrücken vom 27.01.2010
Aktenzeichen: 5 U 337/09 – 82
jurisPR-VersR 11/2010, Anm. 1
VersR 2010, 1181