Werden bei einer Reisebuchung über ein Internetportal die persönlichen Angaben des Nutzers mit genauer Adresse, Handynummer, E-Mail und Altersangabe sowie die Angaben der Mitreisenden mit Namen und Altersangabe korrekt eingegeben und werden dem Buchenden daraufhin eine Bestätigungs-E-Mail und nochmals per Post eine Buchungsbestätigung zugeschickt, ist davon auszugehen, dass ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
Dies gilt erst recht, wenn weitere Indizien dafür sprechen, dass die Buchung tatsächlich von der angegebenen Person vorgenommen wurde. In dem vom Amtsgericht Freiburg entschiedenen Fall ergab die Beweisaufnahme, dass der Buchende bei seinem Arbeitgeber zu dem Buchungszeitraum tatsächlich Urlaub eingereicht hatte und er weder auf die Bestätigungs-E-Mail noch auf die Buchungsbestätigung reagiert hatte, um einen etwaigen Irrtum aufzuklären. Seine Einlassung, er habe mit der Buchung nichts zu tun gehabt und es handle sich vielleicht um einen Scherz von anderen, war für das Gericht nicht glaubhaft. Es verurteilte ihn wegen Nichtantritt der Reise zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Stornogebühr in Höhe von 85 Prozent des Reisepreises.
Hinweis: Reisedienstleistungen unterfallen keinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht (§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB).
Urteil des AG Freiburg (Breisgau) vom 06.02.2014
Aktenzeichen: 11 C 1489/13
jurisPR-ITR 13/2014 Anm. 4