Hat der in einem Filesharing-Verfahren auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommene Anschlussinhaber vorgetragen, nicht er, sondern seine Ehefrau und seine erwachsenen Kinder hätten zum fraglichen Zeitpunkt Zugriff zum Computer gehabt, ist es Sache des klagenden Medienunternehmens zu beweisen, dass die genannten Familienangehörigen keinen Zugriff auf den Rechner hatten, wenn es weiterhin den Anschlussinhaber für den Rechtsverstoß verantwortlich machen will. Diesen trifft grundsätzlich keine Haftung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Urteil des AG Köln vom 13.04.2015
Aktenzeichen: 125 C 635/14
JurPC Web-Dok. 91/2015