Verlangt ein enttäuschter Kapitalanleger Schadensersatz wegen (angeblich) geschönter Geschäftsberichte (ad hoc Mitteilungen) des Unternehmens, muss er im Prozess den konkreten Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften ad hoc Mitteilung und seiner individuellen Anlageentscheidung nachweisen. Auf diesen Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers kann selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Ein lediglich enttäuschtes allgemeines Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung reicht daher auch in solchen Fällen nicht aus.
Urteil des BGH vom 07.01.2008
Aktenzeichen: II ZR 229/05
ZIP 2008, 407