Steht fest, dass einem Tierarzt bei der Behandlung eines Pferdes ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, weil er hätte erkennen müssen, dass bei dem Tier die Möglichkeit einer sogenannten Fissur bestand, trägt er die Beweislast dafür, dass der Behandlungsfehler nicht für die sodann eingetretenen Folgen ursächlich geworden ist. Eine derartige Beweislastumkehr ist in der Humanmedizin mittlerweile gängige Rechtsprechung.
Im Streitfall blieb ungeklärt, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd infolge der nicht erkannten Fissur beim Aufstehen das Bein brach. Da der Veterinär nicht das Gegenteil beweisen konnte, ist er dem Halter des Pferdes, das infolge des Beinbruchs eingeschläfert werden musste, zum Schadensersatz verpflichtet.
Urteil des BGH vom 10.05.2016
Aktenzeichen: VI ZR 247/15
Pressemitteilung des BGH