Zwei Unternehmen standen in laufenden Geschäftsbeziehungen. Die Leistungen wurden stets vom Konto des Vertragspartners per Lastschrift eingezogen. Nach dessen Konkurs widerrief der Insolvenzverwalter eine Reihe der Lastschriften. Die Bank forderte die entsprechenden Beträge vom einziehenden Unternehmen, dem Lastschriftgläubiger, zurück. Der vertrat die Auffassung, die Lastschriften seien von seinem Vertragspartner, dem Lastschriftschuldner, genehmigt worden.
Kommt es – wie hier – entscheidend auf diese Frage an, ist nicht der Lastschriftgläubiger gehalten, den Nachweis, dass die Lastschriftgenehmigungen vorliegen, zu führen. Vielmehr ist es Sache der Bank, das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber (Lastschriftschuldner) nachzuweisen.
Urteil des BGH vom 22.02.2011
Aktenzeichen: XI ZR 261/09
DB 2011, 871
WM 2011, 688