Im Zivilprozess hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer automatischen Autowaschstraße geltend macht, hat in vollem Umfang zu beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Eine Beweiserleichterung ist auch bei Anlagen mit sogenanntem Schlepptrossenbetrieb, d.h., wenn der Fahrer im Auto sitzenbleibt und den Waschvorgang von außen nicht beobachten kann, nicht gerechtfertigt.
Urteil des LG Berlin vom 04.07.2011
Aktenzeichen: 51 S 27/11
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