Behauptet ein wegen eines unerbetenen Werbeanrufs auf Unterlassung in Anspruch genommenes Unternehmen, der Anruf sei von ihm nicht veranlasst worden, stellt sich die Frage der Beweislast.
Für das Landgericht Berlin spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Telefonanruf, der zu Werbezwecken und im wirtschaftlichen Interesse eines bestimmten Unternehmens durchgeführt worden ist, von diesem Unternehmen veranlasst wurde. Dieser Anschein kann durch konkrete Tatsachen entkräftet werden, nach denen ein anderer Geschehensablauf, z.B. der Anruf eines unbeteiligten Dritten, plausibel und nicht mehr lebensfremd erscheint. Erst dann muss der Anspruchsteller den vollen Beweis dafür erbringen, dass der betreffende Anruf von dem in Anspruch genommenen Unternehmen ausging.
Urteil des LG Berlin vom 15.07.2008
Aktenzeichen: 15 O 618/07
JurPC Web-Dok. 84/2009