Hat ein Pkw, für dessen unfallbedingte Beschädigung der Halter Ansprüche geltend macht, vor dem Unfall bereits mehrere Unfälle erlitten, muss nicht der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung beweisen, dass der geltend gemachte Schaden nicht von dem Unfallereignis herrührt. Vielmehr obliegt es dem Anspruchsteller, die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Unfall und dem danach vorliegenden Schaden zu beweisen, wobei er ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art schon früher vorhanden waren.
Beschluss des KG Berlin vom 11.10.2007
Aktenzeichen: 12 U 46/07
NJW 2008, 1006
KGR Berlin 2006, 333