Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat Anspruch auf den Ersatz der Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturdauer. Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte die Kosten allerdings möglichst gering halten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Geschädigten grundsätzlich eine Informationspflicht. Er muss sich insbesondere bei den häufig angebotenen und oftmals überteuerten Unfallersatztarifen schon aus eigenem Interesse nach einem günstigeren Tarif erkundigen, da er anderenfalls die Mehrkosten selbst zu tragen hat.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist jedoch zu verneinen, wenn dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif nicht „ohne weiteres“ zugänglich war. Macht die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend, muss sie darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten eine Anmietung zu einem günstigeren Tarif nach den konkreten Umständen (z.B. besonders dringend benötigter Mietwagen) „ohne weiteres“ möglich gewesen wäre. Dies ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil am Ort der Anmietung weitere 20 Mietwagenanbieter ansässig sind.
Urteil des BGH vom 02.02.2010
Aktenzeichen: VI ZR 139/08
MDR 2010, 567
RuS 2010, 214