Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich im Falle eines Sturzunfalls eines Fußgängers auf einer verborgenen Eisfläche des Gehwegs mit der Frage der Beweislast auseinandergesetzt. Danach gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein ortskundiger Anlieger mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges rechnen muss und ihm daher ein Eigenverschulden anzulasten ist.
Ein Mitverschulden kann allerdings dann anzunehmen sein, wenn sich dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative geboten oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestanden hätte und er ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat.
Urteil des OLG Brandenburg vom 23.07.2013
Aktenzeichen: 6 U 95/12
DAR 2013, 640
NJW-RR 2013, 1493