Eine Allein- oder Spitzenstellungswerbung ist gemäß § 5 UWG als irreführende Werbung wettbewerbswidrig, wenn der Werbende die für sich in Anspruch genommene Allein- oder Spitzenstellung tatsächlich nicht inne hat. Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem derartigen Fall insbesondere mit Beweislastregeln zu befassen.
Ein Unternehmen hielt die Werbung eines von ehemaligen Mitarbeitern gegründeten Konkurrenzbetriebs für unzulässig, nach der dieser im Hinblick auf die Kompetenz und Erfahrung seiner Mitarbeiter den Vergleich mit anderen Mitbewerbern nicht scheuen müsse und in der Summe eine Material- und Verfahrenskompetenz bündle, die am Markt ihresgleichen suche („Hier spiegelt sich Erfahrung“).
Grundsätzlich gilt in Fällen, in denen ein Wettbewerber den anderen wegen der Behauptung einer Spitzenstellung gerichtlich in Anspruch nimmt, dass den Werbenden eine prozessuale Aufklärungspflicht hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Alleinstellungsbehauptung trifft. Unter den hier gegebenen Umständen oblag es jedoch dem klagenden Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass die Mitarbeiter des beklagten Wettbewerbers tatsächlich nicht über die in Anspruch genommene Kompetenz verfügten. Da diese zuvor bei ihm beschäftigt waren, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, gegebenenfalls eine mangelnde fachliche Qualifikation dieser Mitarbeiter unter Beweis zu stellen.
Urteil des BGH vom 22.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 73/07
GRUR 2010, 352
Betriebs-Berater 2010, 636