Eine Versicherungsgesellschaft kann den Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherte bei Vertragsschluss versicherungsrelevante Vorerkrankungen (hier Krankschreibungen wegen eines Zwölffingerdarmgeschwürs) verschwiegen hat. Behauptet demgegenüber der Versicherungsnehmer, die vermeintlich verschwiegenen Umstände mündlich gegenüber dem Versicherungsvertreter angegeben zu haben, kommt es im Streitfall auf die Aussage des Versicherungsvertreters als Zeuge an. Kann sich dieser – insbesondere wegen des lang zurückliegenden Vertragsschlusses – an die Antragsaufnahme nicht mehr erinnern, hat der Versicherte in der Regel schlechte Karten.
Räumt der Versicherungsvertreter bei seiner Zeugenaussage wie in einem vom Oberlandesgericht Brandenburg entschiedenen Fall jedoch ein, die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers gewöhnlich selbst einer Relevanzprüfung zu unterziehen und ist danach nicht auszuschließen, dass er den behaupteten Krankheitshinweisen des Versicherten keine Bedeutung zugemessen hat, muss der Nachweis der Versicherung einer arglistigen Täuschung als gescheitert angesehen werden. Der Versicherungsnehmer hat dann Anspruch auf die vereinbarten Versicherungsleistungen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 10.08.2012
Aktenzeichen: 11 U 116/11
jurisPR-VersR 10/2012, Anm. 4
Versicherung und Recht kompakt 2012, 192