Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für ein von seinem minderjährigen Kind abgeschlossenes Klingelton-Abo, wenn er beweisen kann, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat.
Der Haftungsausschluss ergibt sich aus § 45i Abs. 4 TKG (Telekommunikationsgesetz), der folgenden Wortlaut hat: „Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.“
Anschlussinhaber sollten stets prüfen, ob sie diesen Beweis erbringen können, bevor sie sich auf einen Rechtsstreit mit einem Diensteanbieter einlassen.
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 07.08.2009
Aktenzeichen: 15 C 423/08
MMR 2009, 783