Ein Bauherr schloss mit einem Handwerker einen Pauschalpreisvertrag über Dacharbeiten. Später kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Dacheindeckung mit vorbewitterten Zinkblechen im Rahmen der Pauschalvergütung geschuldet war. Das vom Architekten des Bauherrn vorformulierte Leistungsverzeichnis war insoweit nicht eindeutig. Das Oberlandesgericht gab dem Handwerker Recht, der für die Anbringung der Bleche eine zusätzliche Vergütung verlangte.
Bei unklaren Pauschalpreisverträgen trägt grundsätzlich der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass eine streitige Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst ist. Die Beweislast ändert sich aber dann zulasten des Auftraggebers, wenn die Leistungsbeschreibung unklar oder unvollständig ist und – wie hier – ein vom Auftraggeber beauftragter Architekt das Leistungsverzeichnis erstellt hat.
Urteil des OLG Bremen vom 02.03.2009
Aktenzeichen: 3 U 38/08
OLGR Bremen 2009, 453