Besteht Streit, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, stellt sich die Frage, wie die Beweispflicht zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft zu verteilen ist. Für den Bundesgerichtshof muss die Gesellschaft nur darlegen, dass der Geschäftsführer möglicherweise keinen Anspruch auf die Zahlung hatte. Es ist danach Sache des Geschäftsführers darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm ein entsprechender Zahlungsanspruch zustand.
Beschluss des BGH vom 22.06.2009
Aktenzeichen: II ZR 143/08
MDR 2009, 1053