Das Amtsgericht München hält Foto- und Filmaufnahmen, die mit einer im Fahrzeug installierten und permanent eingesetzten Autokamera („Dash-Cam“) gemacht wurden, grundsätzlich nicht als Beweismittel im Zivilprozess für verwertbar. Dies wird damit begründet, dass mit der permanenten Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer eingegriffen wird.
Hinweis: Wie umstritten diese Frage unter Juristen ist, zeigt der Umstand, dass ein anderer Richter desselben Amtsgerichts in einem früheren Urteil keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der von einem Radfahrer mittels Helmkamera gemachten Aufzeichnungen eines von ihm mitverursachten Verkehrsunfalls im darauffolgenden Schadensersatzprozess äußerte (AG München vom 06.06.2013, 343 C 4445/13).
Beschluss des AG München vom 13.08.2014
Aktenzeichen: 345 C 5551/14
ZD 2014, 530