Wird bei einem angetrunkenen Autofahrer eine Blutentnahme nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – vom Richter, sondern von einem Polizeibeamten angeordnet bzw. die Einwilligung des Betroffenen unter Druck erzwungen, kann das Ergebnis (hier 1,45 Promille) nicht im Strafverfahren verwendet werden. Die Straßenverkehrsbehörde ist jedoch nicht gehindert, das an sich rechtswidrig zustande gekommene Untersuchungsergebnis bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verwerten.
Beschluss des VG Berlin vom 12.09.2008
Aktenzeichen: 11 A 453/08
NJW 2009, 245