Die Instanzgerichte weichen zunehmend von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach Sendeberichte bei Telefaxübermittlungen wegen der zahlreichen Fehlerquellen praktisch keinen Beweiswert für den tatsächlichen Zugang haben. Im Einzelfall kann – so das Oberlandesgericht Celle – aus dem im Sendebericht eines Faxes enthaltenen „OK“-Vermerk bezüglich der erfolgreichen Übermittlung durchaus auf einen Zugang beim Empfänger geschlossen werden. Im Zweifelsfall hat ein Sachverständiger den technischen Ablauf des Übermittlungsvorgangs zu überprüfen.
Dem Beweiswert des Sendeberichts steht auch nicht entgegen, dass der „OK“-Vermerk trotz einer möglichen Fehlerquote von 10 bis 15 Prozent bei den übertragenen Pixel-Punkten erfolgt, da die Wahrscheinlichkeit, dass vollständige, für das Verständnis des Textes relevante Textzeilen fehlen, äußerst gering ist. Kommt ein Fax mit unvollständigem Inhalt beim Empfänger an, kann dieser aber den Absender erkennen, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, den Absender hierauf hinzuweisen. Unterlässt er das, kann er sich später nicht darauf berufen, dass ein rechtserheblicher Teil der Mitteilung nicht leserlich war.
Urteil des OLG Celle vom 19.06.2008
Aktenzeichen: 8 U 80/07
OLGR Celle 2008, 805
RdW 2008, 671