Ein Gewerbemietobjekt war im Mietvertrag als „Laden (ca. 87 qm)“ und „darunter liegender Keller/Lager (2 Räume, ca. 110 qm)“ beschrieben. Später stellte sich heraus, dass die tatsächliche Fläche des Ladens lediglich 85,68 und die des Kellers nur 53,93 qm betrug. Der Mieter verlangte wegen des Mangels eine Herabsetzung der Miete um 29 Prozent, was genau dem Anteil der gesamten Flächenabweichung entsprach.
Welche Herabsetzung der Miete angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Mangels und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der vermieteten Sache. Dem wurde im vorliegenden Fall eine allein an der prozentualen Flächenabweichung orientierte Mietminderung nicht gerecht, da dadurch der gegenüber dem Laden erheblich geringere Nutzungswert der Kellerräume außer Betracht blieb. Dieser Umstand muss bei der „angemessenen Minderung“ insoweit berücksichtigt werden, dass der Minderungsbetrag für jede Fläche gesondert zu berechnen ist. Die Herabsetzung der Miete fiel danach erheblich geringer aus, als vom Mieter verlangt.
Urteil des BGH vom 18.07.2012
Aktenzeichen: XII ZR 97/09
MDR 2012, 1152
NJW 2012, 3173