Bewertungen von Personen oder Unternehmen im Internet müssen von den Betroffenen hingenommen werden, soweit sie keine unwahre Tatsachenbehauptung und nicht hinzunehmende Schmähkritik enthalten. Ist diese Grenze überschritten, stehen die Betroffenen oftmals vor dem Problem, dass die Bewertung anonym ins Netz gestellt wurde.
Das Landgericht München hat nun in diesem Zusammenhang entschieden, dass dem von einer negativen Bewertung in einem Bewertungsportal Betroffenen mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage kein Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Bekanntgabe der Kontaktdaten des Verfassers der beanstandeten Bewertung zusteht. Ein derartiger Anspruch kann weder aus dem Telemedien- noch dem Bundesdatenschutzgesetz hergeleitet werden.
Urteil des LG München I vom 03.07.2013
Aktenzeichen: 25 O 23782/12
JurPC Web-Dok. 2/2014
CR 2013, 677