Das Oberlandesgericht Hamburg sieht keine rechtliche Grundlage für ein allgemeines Verbot für Internetwerbeportale. In dem entschiedenen Fall ging es um ein Internetportal für Reisen und Hotelübernachtungen, bei dem Besucher der Seite im Bewertungsbereich Kommentare über Hotels und Reisen abgeben und die Kommentare anderer Nutzer ansehen können. Ein Hotelier, der bei den Bewertungen nach seiner Einschätzung zu schlecht weggekommen war, sah in der Seite eine Art virtuellen „Pranger“, der abgeschafft werden müsse.
Demgegenüber bejahten die Richter ein Interesse der Allgemeinheit an Information auch durch derartige Bewertungsportale. Im Übrigen sind betroffene Beherbergungsbetriebe unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert. Sofern es sich um unsachliche oder gar verunglimpfende Bewertungen handelt, durch die die Grenze der freien Meinungsäußerung überschritten wird, kann vom Portalbetreiber deren Löschung verlangt und dies ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Urteil des OLG Hamburg vom 19.01.2012
Aktenzeichen: 5 U 51/11
Pressemitteilung des OLG Hamburg