Die zuständige Krankenkasse ist verpflichtet, einem Blinden die Kosten für einen Blindenführhund neben einem bereits vorhandenen Blindenlangstock zu erstatten, wenn das Tier im konkreten Fall gegenüber dem Stock wesentliche Gebrauchsvorteile bietet. Dies nahm das Landessozialgericht Mainz im Falle einer durch Krankheit erblindeten Frau an, der nach dem Tod naher Angehöriger und einer schweren Erkrankung einer Freundin keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr zur Verfügung standen. In einem derartigen Fall dient der Blindenführhund nicht lediglich – wie von der Krankenkasse behauptet – dem Vorbeugen einer wegen Vereinsamung drohenden Depression, sondern durch die verbesserte Mobilität konkret auch dem Behinderungsausgleich.
Urteil des LSG Mainz vom 02.10.2013
Aktenzeichen: L 5 KR 99/13
SuP 2014, 123