Nach einem Urteil des Finanzgerichts München kann ein leitender Beamter die Kosten für eine Abschiedsfeier, bei der kein privater Charakter erkennbar ist, als Werbungskosten abziehen. Eine private Veranlassung der Feier folgt nicht schon daraus, dass die Abschiedsfeier mit der Person des Arbeitnehmers zusammenhängt.
Urteil des FG München vom 21.07.2009
Aktenzeichen: 6 K 2907/08
DStRE 2010, 719