Fordert ein Internethändler (hier für Druckerpatronen) in einem Newsletter seine Kunden auf, gegen einen Rabatt von 10 und unter besonderen Voraussetzungen sogar 25 Prozent Bewertungen über die erworbenen Druckerzubehörprodukte abzugeben und diese Empfehlungen in ein bestimmtes Meinungsportal einzustellen, handelt es sich um bezahlte Kundenbewertungen, die geeignet sind, (potenzielle) Kunden des Händlers zu täuschen.
Wird im Internet mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Bewertungen ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig, es sei denn, auf die Bezahlung wird ausdrücklich hingewiesen.
Urteil des OLG Hamm vom 23.11.2010
Aktenzeichen: 4 U 136/10
WRP 2011, 501