Ein befristet bis zum Schuljahresende eingestellter Lehrer war nicht damit einverstanden, dass er im Gegensatz zu den unbefristet beschäftigten Lehrkräften während der großen Ferien keine Vergütung erhielt und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht. Nach § 4 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigungsgesetz (TzBfG) darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn befristet Beschäftigte für die gleiche Arbeitsleistung eine geringere Bezahlung als die Dauerbeschäftigten erhalten oder, wenn ihnen wegen der Befristung Vergünstigungen vorenthalten werden.
Werden Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen in befristeten Arbeitsverhältnissen von kürzerer Dauer als einem Schuljahr beschäftigt, werden sie hinsichtlich des nach Kalendermonaten bemessenen Entgelts nicht schlechter als unbefristet angestellte Lehrkräfte behandelt, deren Arbeitsverhältnis während des laufenden Schuljahres endet. Denn auch diese Lehrkräfte erhalten keine Vergütung für Ferien nach dem Ausscheiden aus dem Schuldienst. Eine Schlechterstellung liegt auch nicht im Vergleich zu Lehrern vor, deren Arbeitsverhältnis über das Ende des Schuljahres hinaus fortbesteht, weil deren Arbeitspflicht, sofern kein Erholungsurlaub gewährt wird, in unterrichtsfreien Zeiten zumindest rechtlich nicht entfällt.
Urteil des BAG vom 19.12.2007
Aktenzeichen: 5 AZR 260/07
EzA-SD 2008, 4