Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO (Europäische Health Claim Verordnung) sind gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Kopplungsgebot). Daran fehlte es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm bei der Bezeichnung eines alkoholfreien Bieres als „vitalisierend“ auf Verpackung und Flaschenetiketten einer Privatbrauerei.
Bei der Bewerbung des Bieres als „vitalisierend“ handelte es sich nicht nur um eine allgemeine plakative Anpreisung, sondern um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dies begründete das Gericht mit dem engen räumlichen Zusammenhang mit den Bezeichnungen „erfrischend“ und „isotonisch“ und der herausgestellten Abbildung der bekannten Boxsportler Vitali und Wladimir Klitschko. Der Bierhersteller darf die beanstandete Bezeichnung künftig nicht mehr verwenden.
Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2014
Aktenzeichen: 4 U 19/14
WRP 2014, 961
GRUR-RR 2014, 465