Das Amtsgericht Rostock wertete die Bezeichnung eines Autofahrers, der verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz parkt, als „Parkplatzschwein“ nicht als Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches. Das Gericht verneinte nicht nur eine ggf. schadensersatzpflichtige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Falschparkers. Es hielt auch den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch für nicht gegeben, da eine Wiederholungsgefahr allenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich der „Beleidigte“ wiederum bewusst entscheidet, unberechtigt einen Behindertenparklatz zu benutzen.
Urteil des AG Rostock vom 11.07.2012
Aktenzeichen: 46 C 186/12
DAR 2012, 711