Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht lässt die Verwendung der Bezeichnung „Freie Wähler“ auf einer Internet-Website durch einen Dritten zu. Jedenfalls derzeit genießt die Bezeichnung „Freie Wähler“ mangels notwendiger Unterscheidungskraft und überregionaler Verkehrsgeltung noch keinen namensrechtlichen Schutz. Das Gericht wies mit dieser Begründung eine Unterlassungsklage des als Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland immerhin seit dem 21. Februar 1965 eingetragenen Vereins gegen den Inhaber der Domain „Freie-Waehler-Nordverbund“ zurück, der hierunter eine Internetseite mit politischen Inhalten betreibt.
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 22.10.2010
Aktenzeichen: 17 U 14/10
GRURPrax 2011, 11