Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens – sofern das Führen eines Fahrtenbuchs keine andere Aufteilung ergibt – mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Wird dem Arbeitnehmer das Recht zur privaten Nutzung des Firmenwagens arbeitsvertraglich eingeräumt, wird von der Rechtsprechung die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung bisher unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit lässt der Bundesfinanzhof nun entfallen.
Dies wird damit begründet, dass bereits die gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil führt, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Mitarbeiter von dieser Möglichkeit dann tatsächlich Gebrauch macht, ist daher unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch für Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.
Urteile des BFH vom 21.03.2013
Aktenzeichen: VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12
DB 2013, 1528
DStR 2013, 1421