Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht versteuern müssen.
Urteil des BFH vom 31.01.2017
Aktenzeichen: IX R 10/16
DStR 2017, 711