Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein Diplomingenieur mit der Studienrichtung technische Informatik, der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Kundenservern betreut, als freiberuflicher Ingenieur tätig und unterliegt daher nicht der Gewerbesteuerpflicht.
Urteil des BFH vom 22.09.2009
Aktenzeichen: VIII R 31/07 u.a.
Der Betrieb 2010, 252