Aufwendungen für Betriebsfeste unterliegen dann nicht der Lohnsteuer, wenn pro Mitarbeiter höchstens 110 Euro anfallen. Eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten machte geltend, dass die seit 2002 geltende Grenze wegen der allgemeinen Preissteigerung dringend erhöht werden müsste. Sie verlangte, dass die in ihrem Fall angefallenen 200 Euro pro Teilnehmer an der Betriebsveranstaltung nicht zu versteuern sind.
Das mit der Sache befasste Hessische Finanzgericht konnte letztlich offen lassen, ob die allgemeine Steigerung des Lebensstandards überhaupt eine Anhebung der Freigrenze erforderlich macht. Denn eine derart drastische Steigerung von 70 Prozent hielten die Richter selbst im Hinblick auf die angeführte Preissteigerung nicht mehr für vertretbar.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 79/10 geführt.
Urteil des Hessischen FG vom 01.09.2010
Aktenzeichen: 10 K 381/08
StE 2011, 85