Arbeitnehmer zahlen für eine Abfindung, die sie für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten haben, in der Regel nur einen ermäßigten Steuersatz gemäß § 24 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Voraussetzungen einer als außerordentliche Einkünfte begünstigt zu besteuernden Entschädigung liegen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jedoch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige im Steuerjahr unter Einbeziehung der Entschädigung lediglich Beträge erhält, die er bei ungestörtem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ohnehin erhalten hätte.
Urteil des BFH vom 08.04.2014
Aktenzeichen: IX R 33/13
BFH/NV 2014, 1358