Betrieblich veranlasste Aufwendungen können grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Eine Ausnahme besteht für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sogenannte Repräsentationsaufwendungen). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen. Nunmehr zählen die obersten Finanzrichter ausdrücklich auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann, wenn das hier von einer Versicherungsagentur organisierte Turnier in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Hätte der Veranstalter unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein steuermindernder Abzug als Spende möglich gewesen.
In einem anderen Fall erkannte der BFH die Ausgaben einer Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung in einer nach ihr benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte, als Betriebsausgaben an, da die Turniere hier ausschließlich dem Zweck dienten, den Warenabsatz zu fördern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauerei war in diesem Fall rein zufällig und im Hinblick auf die Anzahl der Turniere ohne Gewicht.
Urteil des BFH vom 16.12.2015
Aktenzeichen: IV R 24/13 und I R 74/13
DStR 2016, 521