Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung hinsichtlich vermögensrechtlicher Ansprüche nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft geändert. Haben beide Partner zur Schaffung eines erheblichen Vermögenswertes, wie im entschiedenen Fall dem Bau eines Hauses, das im Alleineigentum nur eines Partners steht, in erheblichem Umfang beigetragen, so kann der andere Partner Ersatz für die von ihm erbrachten Leistungen (hier Einbringung seiner der Alterssicherung dienenden Ersparnisse) verlangen.
Urteil des BGH vom 09.07.2008
Aktenzeichen: XII ZR 179/05
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