Leasingunternehmen legen bei der Berechnung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs den vom Leasinggeber selbst vorab intern kalkulierten Restwert und den nach Vertragsablauf erzielten Verwertungserlös für das Leasingfahrzeug zugrunde. Dies führt für den Leasinggeber – weitgehend risikolos – stets zu einer Vollamortisierung des Leasinggutes.
Der Bundesgerichtshof ändert seine bisherige Rechtsprechung nunmehr dahingehend, dass weder der vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös für den Minderwertausgleich maßgeblich ist. Dies wird damit begründet, dass das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance vielmehr allein beim Leasinggeber liegen. Dieser trägt bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand das Risiko, dass er bei dessen Veräußerung die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt. Andererseits ist er nicht verpflichtet, den Leasingnehmer an einem durch Veräußerung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf erzielten Gewinn zu beteiligen. Diese Grundsätze müssen auch für die Bemessung des Minderwertausgleichs bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand gelten. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Berechnung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs kann daher nur ein neutrales Schätzgutachten sein.
Urteil des BGH vom 24.04.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 265/12
BB 2013, 1409