Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von der sogenannten Panoramafreiheit auf Kunstwerke.
Unter Hinweis auf diese Vorschrift wies der Bundesgerichtshof die Klage eines bekannten Veranstalters von Kreuzfahrten ab, der seine Kreuzfahrtschiffe mit dem sogenannten „AIDA Kussmund“ dekoriert. Das Motiv besteht aus einem von einem Künstler geschaffenen, am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Unter die „Panoramafreiheit“ fällt es, wenn der von „Aida“ verklagte Betreiber einer Internetseite, der Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbietet, auf seiner Internetseite das Foto der Seitenansicht eines Kreuzfahrtschiffes mit dem „AIDA Kussmund“ abbildet. Daran änderte für die Karlsruher Richter auch nichts, dass ein an einem Kreuzfahrtschiff befindliches Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet.
Urteil des BGH vom 27.04.2017
Aktenzeichen: I ZR 247/15
Pressemitteilung des BGH