Der Bundesgerichtshof hat zum wiederholten Male die unrechtmäßige Erhebung von Bankgebühren beanstandet. Banken und Sparkassen dürfen nur kostenbasierte Entgelte fordern. Sind hingegen Leistungen betroffen, mit denen gesetzliche oder vertragliche Pflichten gegenüber dem Bankkunden erfüllt werden, können diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
So erachteten die Karlsruher Richter eine Vertragsklausel der Sparkasse Freiburg für unzulässig, wonach der Bankkunde fünf Euro für einen Benachrichtigungsbrief zu erbringen hat, sofern dieser nicht eine abgelehnte Überweisung betrifft. Auch die Änderung und Aussetzung eines Dauerauftrags und die Streichung einer Wertpapierorder muss ein Kreditinstitut kostenlos erbringen. Dies ist als Widerruf zu behandeln und muss unentgeltlich erfolgen.
Urteil des BGH vom 12.09.2017
Aktenzeichen: XI ZR 590/15
BB 2017, 2433