Die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA hat gegenüber einer Person, über deren wirtschaftliche Verhältnisse sie Dritten Auskunft gibt, auf Verlangen offenzulegen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind.
Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch des Betroffenen besteht jedoch nicht. Die SCHUFA muss demnach keine Angaben zu dem der Kreditwürdigkeit zugrunde liegenden Scoringverfahren, insbesondere zu Vergleichsgruppen und der Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale machen. Der Bundesgerichtshof sieht das Scoringverfahren als Geschäftsgeheimnis der Auskunftei an, dessen Wahrung Vorrang vor dem datenschutzrechtlichen Transparenzgebot einzuräumen ist. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird daher bereits dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind.
Urteil des BGH vom 28.01.2014
Aktenzeichen: VI ZR 156/13
Pressemitteilung des BGH