Erstmals hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Account) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. Die Ehefrau eines eBay-Mitglieds hatte angeblich ohne dessen Wissen bei eBay ein Halsband „Cartier Art“ angeboten. Daraufhin nahm der Inhaber der bekannten Luxusmarke den Ehemann auf Unterlassung der Markenverletzung in Anspruch. Die Karlsruher Richter bejahten eine Mithaftung des Ehemanns.
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Accounts sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Zwar war der Ehemann nicht Mittäter oder Teilnehmer an der zweifellos vorliegenden Urheberrechtsverletzung. Seine Haftung ergab sich jedoch daraus, dass er keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, damit seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte.
Urteil des BGH vom 11.03.2009
Aktenzeichen: I ZR 114/06
Betriebs-Berater 2009, 617