Ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ist ein Fernabsatzgeschäft i.S.v. § 312b BGB. Ein solcher Vertrag kann daher vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden.
Urteil des BGH vom 07.07.2016
Aktenzeichen: I ZR 30/15 u.a.
Pressemitteilung des BGH