Wird im Rahmen einer sogenannten „Adword“-Werbung über die Suchmaschine Google nur ein Teil eines Markennamens als Keyword benutzt, der zugleich eine Beschreibung des vertriebenen Produkts darstellt, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke vor. Im entschiedenen Fall hatte der Inhaber der Marke „PCB-Pool“ geklagt, der sich gegen die werbemäßige Verwendung des Kürzels „PCB“ durch einen Konkurrenten wehrte. Da die Buchstabenkombination zugleich die Abkürzung für die von beiden Unternehmen vertriebenen Leiterplatten (englische Bezeichnung „printed circuit board“) darstellt und damit auch eine beschreibende Funktion aufweist, sahen die Bundesrichter die Markenrechte des klagenden Unternehmers nicht beeinträchtigt.
Hinweis: Wird bei einer solchen Werbung jedoch ein markenrechtlich geschützter Begriff verwendet, gehen die Meinungen der bislang mit derartigen Fällen befassten Oberlandesgerichte über das Vorliegen eines Rechtsverstoßes auseinander. Da der vorliegende Sachverhalt nach harmonisiertem europäischem Markenrecht zu beurteilen ist, hat der Bundesgerichtshof diese Fallkonstellation (I ZR 125/07) nun dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
Urteil des BGH vom 22.01.2009
Aktenzeichen: I ZR 139/07
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