Der Bundesgerichtshof bestätigte ein bundesweit verhängtes Stadionverbot gegen einen Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München. Die Entscheidung machte insbesondere deshalb Schlagzeilen, weil danach ein Stadionverbot auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden kann, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, nach deren bisherigem Verhalten aber damit zu rechnen ist, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Nur auf diese Weise könne – so die Bundesrichter – die erwünschte präventive Wirkung erreicht werden. In der Begründung hieß es im Einzelnen:
Die Verhängung eines Hausverbots setzt voraus, „dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potenzielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter Fans zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund eines Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.“
Urteil des BGH vom 30.10.2009
Aktenzeichen: V ZR 253/08
NSW BGB § 862