Werden Betriebskosten nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. Heizkostenverordnung) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt, ist für die Abrechnung der jeweilige Anteil nicht die im Mietvertrag aufgeführte Wohnfläche, sondern die tatsächliche Wohnfläche der betroffenen Wohnung im Verhältnis zur tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend.
Urteil des BGH vom 30.05.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 220/17
WuM 2018, 425