Nach dem im Jahr 2013 geänderten § 558 Abs. 3 BGB darf sich – von einigen Ausnahmefällen abgesehen – die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen (Kappungsgrenze). Der Satz beträgt 15 Prozent, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
Im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen haben die Zivilgerichte zu prüfen, ob eine von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzen-Verordnung den Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigung genügt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Im Fall der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 07.05.2013 hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Sie verletzt weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Urteil des BGH vom 04.11.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 217/14
jurisPR-BGHZivilR 2/2016 Anm. 3