Dem Betreiber eines Onlinemagazins kann nicht gerichtlich untersagt werden, auf seiner Internetseite im Rahmen eines Berichts über Kopierschutzmaßnahmen einen Hyperlink zu verwenden, der auf die Internetseite eines Anbieters für Software zur Umgehung von Kopierschutz verweist. Landgericht und Oberlandesgericht München sahen darin eine kausale und objektiv zurechenbare Unterstützung des Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG durch Werbung für eine unzulässige Umgehungssoftware.
Diese Auffassung wurde jedoch vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Danach ist das Verlinken als Mittel der Berichterstattung grundsätzlich zulässig, wenn der Link als äquivalente Fußnote der reinen Informationsbeschaffung dient. Nur wenn dem Leser dadurch lediglich die Beschaffung der illegalen Software erleichtert werden soll, kann die Verlinkung als rechtswidrig angesehen werden. Diese Absicht des von mehreren Musikverlagen verklagten „Heise Verlags“ konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Urteil des BGH vom 15.10.2010
Aktenzeichen: I ZR 191/08
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