Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.10.2010 (AZ: ZR 191/08) bestätigt, wonach dem Betreiber eines Onlinemagazins nicht gerichtlich untersagt werden kann, auf seiner Internetseite im Rahmen eines Berichts über Kopierschutzmaßnahmen einen Hyperlink zu verwenden, der auf die Internetseite eines Anbieters für Software zur Umgehung von Kopierschutz verweist. Danach ist das Verlinken als Mittel der Berichterstattung grundsätzlich zulässig, wenn der Link als äquivalente Fußnote der reinen Informationsbeschaffung dient. Nur wenn dem Leser dadurch lediglich die Beschaffung der illegalen Software erleichtert werden soll, kann die Verlinkung als rechtswidrig angesehen werden.
Die Verfassungsrichter konnten bei Zugrundelegung anerkannter presserechtlicher und urheberrechtlicher Maßstäbe keinen Abwägungsfehler bei der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen BGH-Entscheidung feststellen, auch wenn ein anderes Ergebnis ebenfalls durchaus verfassungsrechtlich vertretbar gewesen wäre.
Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 15.12.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 1248/11
jurisPR-WettbR 3/2012, Anm. 2